Allein der Reiseveranstalter ist zuständig. Dem Reisenden hilft es für die Minderung des Reisepreises auch nicht weiter, wenn ihm in der Rezeption vom Hotel-Personal zugesichert worden ist, der Reiseveranstalter werde verständigt.
Genauso wenig hilft, dass der Reiseveranstalter den Baulärm auch ohne Mängelanzeige kannte. Eine solche Kenntnis erübrigt nicht die Anzeige.
So entschieden hat das Landgericht Duisburg, Az.: 12 S 330/02, und zuvor schon in erster Instanz das Amtsgericht Duisburg, Az.: 52 C 3118/02.
In demselben Urteil hat das LG Duisburg die Ansicht vertreten, der Umzug in ein gleichwertiges Hotel sei auch dann zumutbar, wenn ein Reisender den Urlaub mit einer befreundeten Familie verbringen wollte und dementsprechend beide Familien dasselbe Hotel gebucht haben. Dieser Ansicht widerspricht Prof. Schmid in einer Anmerkung zu diesem Urteil im neuesten Heft der Zeitschrift ReiseRecht vor allem mit dem Argument, die Entscheidung sei lebensfremd.
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