Eine Gesellschaft hatte ihrem einzigen Vorstand im Jahre 1973 ein Grundstück verkauft. Der Preis entsprach - darüber waren sich auch damals alle einig - nicht dem Verkehrswert. Der Verkehrswert lag 165.000 DM höher. Hauptproblem war für die Gerichte, ob der Aufsichtsrat seinerzeit rechtswirksam zugestimmt hat.
In der ersten Instanz gelangte das Gericht, das Landgericht Augsburg, vor einem Jahr zu dem Ergebnis: Ein rechtswirksamer Ausichtsratsbeschluss ist nicht nachgewiesen und deshalb müssen (umgerechnet) 165.ooo DM nachgezahlt werden. Das Oberlandesgericht München, Zivilsenate München, hob das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab. Az.: 30 U 205/02. Die Begründung: „Die Klägerin, also die Firma, hat keinen Anspruch, weil sie nicht beweisen konnte, dass der Kaufvertrag unwirksam ist und der Beklagte damit ohne Rechtsgrund aus ihrem Vermögen etwas zugewendet erhalten hatte”.
Das Urteil des OLG München kann denen wertvolle Anregungen geben, die nach langer Zeit und einer schwierigen Beweislage bereicherungsrechtlich in Anspruch genommen werden. Außerdem gibt das Urteil interessante Hinweise zum Zustandekommen von Aufsichtsratsbeschlüssen. Sie können das Urteil hier nachlesen. Wir haben zusammenfassende Leitsätze vorangestellt. Das Unternehmen hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erhoben.