Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden:
„Zwar ist das Führen eines Hundes von einem Fahrrad aus im Grundsatz gestattet (§ 28 I 4 StVO). Größere, schnell laufende Hunde dürfen gemäß dieser Ausnahmebestimmung von Fahrrädern aus geführt werden, soweit dies mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist.”
Aber: Es muss gesichert sein, dass die Leine schnell genug freigegeben werden kann und der Fahrradfahrer nicht bei einem geringen Spielraum der Leine unmittelbar der Zugwirkung des Hundes ausgesetzt ist.
Sie wissen selbstverständlich, StVO heißt: Straßenverkehrsordnung.
Das Aktenzeichen dieses Urteils beim OLG Köln: 9 U 185/00.
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