Ein Verlag hat Dutzende von Arbeitsplätzen gerettet, indem er die Arbeitszeit mit Individualvereinbarungen und Änderungskündigungen von 35 auf 30 Stunden wöchentlich herabgesetzt hat. Die Gewerkschaft und der Betriebsrat hatten sich widersetzt.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat ein in vielfacher Hinsicht herausragendes Urteil gefällt. Das Urteil und das Vorgehen des Verlags können für die Verlage und darüber hinaus für die gesamte Wirtschaft in einer Vielzahl von Fällen als Modell zur Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen.
Das Urteil ist noch unbekannt. Es wurde uns erst in der vergangenen Woche zugestellt. Sie können es hier nachlesen. Wie sonst auch bei unseren „eigenen Entscheidungen” haben wir das Urteil in Leitsätzen zusammengefasst. Die Leitsätze 1. und 2. betreffen - für Verfahrensexperten hochinteressante - Antrags- und Vollstreckungsfragen. Die Leitsätze 3. bis 5. geben den Kern des Urteils wieder.
Die wichtigste Erkenntnis ist: Tarifverträge, die, wie üblich, nur die Höchst-, aber nicht die Mindestarbeitszeit regeln, werden bei einer Herabsetzung der Arbeitszeit von 35 auf 30 Stunden nicht verletzt. Kaum weniger wichtig: Das Gericht geht hilfsweise auf das Günstigkeitsprinzip ein und berücksichtigt bei ihm den konkret drohenden Arbeitsplatzverlust.
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