Wann immer geprüft wird, ob ein Foto von Prinz Ernst August von Hannover publiziert werden darf, muss diese Argumentation des OLG Hamburg aus einem uns soeben zugegangenen Beschluss bedacht werden:
„..., denn wenn der Antragsteller nicht zu den Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung zählt, ihm sicherlich keine Vorbild- oder Leitbildfunktion zukommt, so bedarf es auch keiner Information darüber, wie sich der Antragsteller in der Öffentlichkeit bewegt, wenn es sich dabei nicht um eine ereignisbezogene Situation handelt...Dass hier eine eigenständige Wortberichterstattung über das 'abgebildete Ereignis' - ohne Veröffentlichung des den belustigenden Effekt auslösenden Fotos - nicht erfolgt wäre, weil selbst im Sinne der Unterhaltungspresse ohne jeglichen Informationswert, bedarf keiner Erörteung.”
Az.: 7 W 38/03. Das Landgericht hatte noch gegen Prinz E.A. von Hannover entschieden. Es läßt sich die Meinung vertreten, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 26. April 2001 noch nicht mit einem Fall befasst hat, wie er nun zu beurteilen war. Im konkreten Fall bestand im illustrierten Bericht kein unmittelbarer Zusammenhang mit der absoluten Person der Zeitgeschichte. Illustriert wurde: „Ernst August fährt durch Paris - Fuß außen” (unbeschuht aus dem Autofenster gestreckt).
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