Das Amtsgericht Wiesbaden hat eine Klage der nachfahrenden Klägerin aus Beweisgründen abgewiesen.
Der vorausfahrende Fahrer hatte als Zeuge behauptet, seine Ladung sei, so formuliert das Urteil, „mit einer Plane derart vollständig abgedeckt gewesen, dass ein Stein habe nicht rausfliegen können”. Diese Aussage hielt das Gericht für genauso glaubwürdig wie die gegenteilige Aussage einer bei der Klägerin mitfahrenden Zeugin. Wegen der Beweislast der Anspruchstellerin wies das Gericht die Klage ab.
Das Gericht konnte nicht argumentieren, der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs müsse den Schaden deshalb tragen, weil der Stein entweder von der Ladefläche gefallen oder von den Rädern des vorausfahrenden Fahrzeugs hochgeschleudert worden sei. Der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs haftet nämlich in der Regel nicht für weggeschleuderte Steine. Rechtsprechung nehmen nämlich für den Normalfall an, das Hochschleudern von Steinen stelle ein unabwendbares Ereignis dar (für das der Halter nicht haftet).
Aber Vorsicht, es gibt Ausnahmen. Ein Beispiel: Wurde frisch gestreut, muss langsamer gefahren werden.
Az.: 93C 401/02-30.