Heute wird in Medien über ein gerichtliches Verfahren unter der Überschrift: „Naddel ist nicht für Milch geschützt” berichtet, zum Beispiel in einer Notiz der F.A.Z. auf Seite 8. Naddel ist der Spitzname oder das Pseudonym für Nadja Abd El Farrag. Soweit ersichtlich werden bislang nur markenrechtliche Aspekte berücksichtigt und in diesem Rahmen nur die Verwechslungsgefahr im engeren Sinne. „Naddel” soll leer ausgehen, heißt es in den Berichten.
Die Rechtsprechung gewährt jedoch in mehreren Entscheidungen auch für Vornamen sowie für Berufs- und Künstlernamen (Pseudonym) namensrechtlichen Schutz. Mit einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23.7.1959 hat diese Rechtsprechung begonnen, „Romy”, Az.: 6 U 870/59. Einen Vorläufer hat diese Rechtsprechung in einer Entscheidung des Kammergerichts aus dem Jahre 1920 „Ossi Oswalda”.
Am nützlichsten wäre für „Naddel”, soweit der Sachverhalt bekannt ist, ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.1.1983: „Uwe”, Az.: 160/80. Dieses Urteil wird heute noch allgemein anerkannt. In ihm führt der BGH aus:
So ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt worden, dass der Vorname als Teil eines Künstlernamens den Namensschutz genießen kann, wenn schon sein alleiniger Gebrauch beim Publikum die Erinnerung an den Träger des Künstlernamens weckt und daher geeignet ist, Verwechslungen mit diesem hervorzurufen.”
Im Fall Naddel kommt eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Betracht. Zu ihr erklärt der BGH in seinem Uwe-Urteil:
Sie liegt vor, wenn „die in Betracht kommenden Verkehrskreise in der beanstandeten Verwendung des Vornamens 'Uwe' durch den Bekl. ...einen Hinweis darauf sehen..., dass der Bekl. aus Reklamegründen den Vornamen des Kl. mit dessen Erlaubnis benutze...”.