Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes muss der Verkäufer grundsätzlich selbst dann nicht von sich aus den Käufer über Provisionen aufklären, wenn von dem Kaufpreis 35 % als Provision auf den Vermittler entfallen. Az.: V ZR 308/02.
Es nützt Ihnen in der Regel nichts, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zu solchen Sätzen nie und nimmer kaufen wollten. Folglich bleibt nur, sich nachweisbar vor Abschluss des Vertrages zu vergewissern. Werden Ihnen falsche Provisionssätze vorgespiegelt, können Sie sich dann wegen arglistiger Täuschung schadlos halten.
Aber, denken Sie daran, Sie müssen beweisen, dass sie arglistig getäuscht worden sind.
Der Beweis gelingt Ihnen am besten, wenn Sie auf einer Klausel im Vertrag bestehen, - zum Beispel mit dem Wortlaut: „Der Verkäufer versichert, dass in dem Kaufpreis nur eine Provision in Höhe von....€ enthalten ist. Provision ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Gemeint sind auch mittelbare Provisionen und ähnliche Leistungen, Vergütungen an irgendwelche Akquisitionsbeteiligte eingeschlossen.” Gut wäre, wenn ergänzt weden würde: „Der Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen:....Andere Käufer erhalten keine besseren Bedingungen, auch künftige Käufer nicht.”
Bei Immobilienkäufen ist eine Klausel im notariellen Vertrag auch deshalb empfehlenswert, weil die Vertragstexte entgegenstehende Regelungen enthalten können.
Ergänzend sollten Sie sich nach Vergleichspreisen erkundigen. Am häufigsten hören wir aus dem Kreis der Leser, dass sich später herausgestellt hat: Der Quadratmeterpreis für die Eigentumswohnung war sogar schon ohne die Provision überzogen, und dann waren in den Kaufpreis auch noch insgesamt 20 %, mitunter sogar 35 % Provisionen einkalkuliert.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen