Noch größer als für die Nachbarn sind die Probleme für die Justiz. Das Amtsgericht und das Landgericht verurteilten nicht wegen „Versprühens von Geruchsspray im Hausflur und Abbrennen von Duft- bzw. Rauchkerzen auf dem Balkon”. Die dritte Instanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf, hob beide Urteile auf.
Der Klage wegen des Duftspays gab das OLG Düsseldorf statt, weil es nicht angehe, dass „ein einzelner Wohnungseigentümer gewissermaßen die Atmosphäre vorschreibt, die die übrigen Eigentümer in dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Hausflur zu atmen haben”. Az.: 3 Wx 98/03.
Den Rechtsstreit zur Duftkerze auf dem Balkon wies die dritte zur weiteren Verhandlung an die erste Instanz zurück, „weil der festgestellte Sachverhalt bei weitem nicht ausreicht. Es mag sein, dass der Gebrauch einer handelsüblichen Duftkerze auf dem Balkon sich als sozialadäquat darstellen kann. Ob allerdings aus dem Abbrennen von Duftkerzen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, hängt von zahlreichen Faktoren ab, nämlich u. a.....”(folgt eine Auflistung von Umständen).
Von einer Antwort zu diesen Nachbarstreiten ist die Justiz weiter entfernt denn je. Das OLG hat in seinem Urteil gegen die Vorinstanzen erklärt, § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelte nicht entsprechend. Das OLG will vielmehr § 14 des Wohnungseigentumsgesetzes anwenden. Folglich sind die Juristen aufgerufen, sich darüber die Köpfe zu zerbrechen, dass demnach für ein Mietshaus anders entschieden werden müsste als für ein Haus, das mehreren im Wohnungseigentum gehört.
Wer sich da über eine von Verbänden beklagte Überlastung der Justiz und niedrige Gebühreneinnahmen der Anwälte lustig machen möchte, der hat eben keine Ahnung davon, wie schwierig es ist, Gesetze zu schaffen und sinnvoll anzuwenden.
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