Jeder Unternehmer hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass von seinem Betrieb möglichst wenige Störungen ausgehen. Auch für mittelbare Störungen ist er verantwortlich.
Es reicht nicht aus, dass er die Lastwagenfahrer, die nachts mit laufendem Motor vor Wohnhäusern in der Nähe parkend auf den Beginn der Entladung warten, darauf hinweist, dies zu unterlassenen. Der BGH (Az. V ZR 191/80) urteilte:
Es genügt organisatorisch nicht, dass ständig ein Mitarbeiter beauftragt ist, die ankommenden und sich bei ihm meldenden Lastkraftwagenfahrer in Empfang zu nehmen und entsprechend anzuweisen. Wenn auch nachts gestört wird, muss notfalls ein Mitarbeiter auch außerhalb der Betriebszeit die ankommenden Fahrer überwachen. Dem Fabrikanten kann auch zugemutet werden, durch rechtlichen und wirtschaftlichen Druck Einfluss auf die Vertragspartner (Speditionen, Zulieferfirmen) zu nehmen. Diese haben im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die selbstverständliche Nebenpflicht, bei Anlieferungen in zumutbarem Rahmen alles zu vermeiden, was dem Unternehmer Ansprüchen auf Unterlassung oder Schadenersatz aussetzt.
Da im entschiedenen Fall ein Fabrikant seinen Pflichten nicht hinreichend nachkam und die in der Nachtruhe gestörten Nachbarn bereits früher ein Unterlassungsurteil erstritten hatten, wurde gegen den Fabrikanten ein Ordnungsgeld verhängt.
Dieses Urteil ist, meinen wir, grundsätzlich auf alle entsprechend anzuwenden, die bewirken, dass Nachbarn durch andere gestört werden. Entschieden wurde vom Bundesgerichtshof, wie schon erwähnt, gegen einen Fabrikanten. Die Grundgedanken treffen grundsärtlich aber auch auf andere zu. Nach dem Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen muss das Urteil deshalb auch auf andere angewandt werden; zum Beispiel auf Schulen. Alle unmittelbaren und mittelbaren Störer müssen im Rahmen des Zumutbaren Lärm verhindern. Sie können das Urteil hier abrufen.