Das Landgericht Berlin vertritt die Ansicht, dass „sich die SMS-Werbung nach den gleichen Grundsätzen richtet wie die E-Mail-Werbung”. Az.: 15 0 420/02. Über dieses Urteil haben wir schon einmal berichtet; - am 24. Mai diesen Jahres. Auf einen weiteren Aspekt möchten wir noch ergänzend hinweisen:
In der weiteren Urteilsbegründung stellt das Gericht dann jedoch stärker auf die Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit unaufgeforderter Telefonwerbung ab, weil sich die SMS-Werbung von der E-Mail-Werbung dadurch unterscheidet, dass dem Empfänger bei der SMS-Werbung keine Kosten entstehen.
Da nach dem Änderungsvorschlag des Bundesrats zum neuen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb möglicherweise das von der Rechtsprechung zu Telefonanrufen vertretene Opt in-Prinzip kraft Gesetzes vom Opt out-Prinzip abgelöst werden wird, stellt sich schon von daher die Frage, ob sich die Meinung des LG Berlin auf Dauer wird halten lassen.