Eine Grundstückseigentümerin fühlte sich durch überhängende Äste eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes gestört und ließ die Äste abschneiden. Ihre Aufwendungen wollte sie vom Nachbarn ersetzt erhalten. Das Landgericht Köln hat ihre Klage abgewiesen (Az: 11 S 337/9 9, Urteil vom 18. April 2000).
Die Klägerin hatte mehrere Anspruchsvoraussetzungen übersehen. Zwar steht dem Grundstückseigentümer nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches unter bestimmten Umständen ein Selbsthilferecht zu. Wer sich selbst helfen darf, dem muss der Nachbar auch nach den §§ 812, 818 BGB die Kosten erstatten. Aber:
Das Selbsthilferecht besteht nur, wenn die überragenden Zweige die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen. Außerdem muss dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist gesetzt werden, während der er die Zweige noch selbst abschneiden und kann. Erst wenn diese Frist erfolglos verstrichen ist und auch sonst kein Recht entgegensteht, darf sich der in seinem Eigentum Gestörte selbst helfen.
In dem vom LG Köln entschiedenen Fall konnte die Klägerin nicht einmal - wie die Juristen sagen - substantiiert vortragen, dass sie durch die Zweige beeinträchtigt wurde. Geschweige denn hatte sie dem Nachbarn eine Frist gesetzt.
Der gravierendste Fehler der Klägerin war, dass sie übersehen hat: Die Stadt Köln hat - wie andere Städte und Gemeinden auch - auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes und des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes eine Baumschutzsatzung erlassen. Diese Satzung schützt den Baum, um dessen Zweige gestritten wurde. Die Klägerin hätte sich nach der Satzung erst die Einwilligung der Stadt besorgen müssen. Ob die Klägerin noch ein Bußgeld wegen des eigenmächtigen Abschneidens der Äste des geschützten Baumes zahlen musste, geht aus der Entscheidung nicht hervor.
Dieses Urteil des LG Köln können Sie hier nachlesen.
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