Vor dem Amtsgericht Köln (Az.: 118 C362/98 ) hat ein Grundstückseigentümer erfolglos gegen seinen Nachbarn geklagt, der vor einiger Zeit vier Thujen zu nah' an die Grenze gepflanzt hatte. Das Gericht stellte fest, dass sich der Kläger zu spät an das Gericht wandte: „Werden Bäume zu nahe an die Grenze gepflanzt, muss sich der Nachbar rechtzeitig dagegen wehren. § 47 des nordrhein-westfälischen Nachbargesetzes schließt sechs Jahre nach dem Anpflanzen von Bäumen einen Beseitigungsanspruch aus."
Der Beklagte hatte stets beteuert, dass die Bäume vor mehr als 6 Jahren gepflanzt wurden. Der Kläger bestand jedoch mit einem Beweisangebot darauf, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Das Ergebnis: Auf Grund einer Jahrringanalyse stellte der Sachverständige fest, dass die vier Thujen bereits 1992 gepflanzt worden sind.
Folglich blieb der Kläger nicht nur auf den Gerichtskosten, sondern auch auf den Sachverständigenkosten sitzen.
Materielle Ausschlussfristen gibt es nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern auch in einigen anderen Bundesländern. Bezüglich Fristbeginn und Fristlänge gilt es, regionale Unterschiede zu beachten. So beträgt die materielle Ausschlussfrist z.B. in Bayern und Hessen nur fünf Jahre.
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