In einem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hatte ein Verband viele Apotheken als Anbieter von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung abgemahnt. An den Hersteller der von den Apotheken vertriebenen Schlankheitsnahrung wendete sich der Verband dagegen nicht. Der Hersteller klagte gegen den Verband und bekam Recht:
Unabhängig davon, ob die Werbung für das Produkt rechtmäßig ist oder nicht, greift der Verband mit den massenhaften Abmahnungen rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers ein. Wörtlich:
„Wäre der Verband tatsächlich nicht ausschließlich an der Gebührenerzielung, sondern wenigstens auch an der Unterbindung eines Wettbewerbsverstoßes interessiert, dann hätte er jedenfalls auch die für die Rechtsverfolgung leicht erreichbare Klägerin angegriffen und hätte so die Ursache der vermeintlich unrichtigen Werbung komplett beseitigen können.”
Az.: 312 0 569/02.
Das Urteil befasst sich nur mit Massenabmahnungen. Es ist jedoch, meinen wir, entsprechend auf alle Fälle anwendbar, bei denen kein Grund dafür ersichtlich ist, warum der Abmahnende nicht die Ursache komplett beseitigt.