Die Geschichte reicht ins Jahr 1994 zurück. Damals war in Hamburg gegen eine Brauerei eine einstweilige Verfügung erlassen und 1995 ein Ordnungsgeld verhängt worden. Im Hauptsacheverfahren wurde die Klage jedoch - nachdem ein demoskopisches Gutachten eingeholt worden war - abgewiesen. Die Klägerin verzichtete im Jahre 2002 konsequenterweise auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht Hamburg urteilte nun, dass das Ordnungsgeld aus der Staatskasse zurückgezahlt werden muss:
„Mit dem Wegfall des Titels ist dem Ordnungsmittelverfahren die Grundlage entzogen. Damit hat sich herausgestellt, dass der Ordnungsmittelbeschluss nicht hätte ergehen dürfen, weil in Wahrheit kein Verbot existierte, dessen Übertretung zu ahnden war...Demgemäß ist der Ordnungsbeschluss aufzuheben.”
Az.: 312 0 514/94.
Das LG Hamburg lehnte damit die Gegenansicht ab, das Ordnungsgeld werde wegen Ungehorsams gegen eine bestehende einstweilige Verfügung verhängt und deshalb sei das Ordnungsgeld nicht zurückzuzahlen.
Die wichtigste rechtspolitische Konsequenz für den Kampf um einstweilige gerichtliche Maßnahmen ist klar: Wer von seinem Recht überzeugt ist, obwohl gegen ihn einstweilen verfügt wurde, kann es auf ein Ordnungsgeld ankommen lassen. Und wer überlegt, ob er ein Ordnungsgeld durchsetzen soll, muss nicht bedenken, dass am Ende der Staat das einmal eingegangene Ordnungsgeld behält, und er dem Gegner dieses Ordnungsgeld unter Umständen zu erstatten hat. Kurzum: Die Verfahren um Ordnungsgelder sind entschärft.
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