Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat nun in seinem Urteil „Pippig” eine Frage beantwortet, die sich ständig in der Praxis stellt:
Es „verstößt nicht gegen Art. 3 a Abs.1 Buchst. e der Richtlinie 84/450, wenn eine vergleichende Werbung zusätzlich zum Namen des Mitbewerbers dessen Firmenlogo und ein Bild der Fassade seines Geschäfts zeigt, sofern diese Werbung die gemeinschaftsrechtlich festgelegten Zulässigkeitsbedingungen beachtet.”
Anmerkung: In demselben Urteil legt der EuGH dar, dass das Gemeinschaftsrecht verbietet, auf vergleichende Werbung zur Form und zum Inhalt des Vergleichs national strengere Normen anzuwenden.
Rechtssache C-44/01.
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