Im Vordergrund der Klage steht, dass die EU ihre Zuständigkeit mit der Richtlinie 2003/33/EG weit überschreitet. Der EuGH hatte schon die erste Richtlinie - am 5. Oktober 2000 - wegen Kompetenzüberschreitung für nichtig erklärt.
Die Klage der Bundesregierung greift die Richtlinie auch mit dem bislang nur auf dieser Homepage vertretenen Hinweis an, dass der Wortlaut der Richtlinie auch redaktionelle Beiträge erfasst, das heißt:
Nach ihrem Wortlaut zensiert also die Richtlinie die Presse unmittelbar. Er verbietet redaktionelle Beiträge, die - und sei es nur unabsichtlich und lediglich mittelbar - den Verkauf von Tabakerzeugnissen fördern. Lesen Sie zu dieser Problematik bitte unsere Hinweise in dieser Rubrik:Eintragung vom 19. Juli dieses Jahres.
Von Bedeutung ist zur redaktionellen Freiheit vor allem noch der Domino-Effekt. Man braucht kein Hellseher zu sein, um zu wissen, dass - wäre die Klage erfolglos - ein Werbeverbot dem anderen folgte. Wenn dann zudem jedes Werbeverbot, wie im Falle der Tabakerzeugnisse, zugleich dadurch abgesichert wird, dass es gleichfalls unmittelbar für die Redaktionen gilt, darf die Presse nur noch abschreckend über Lebensmittel, Autos, Süßwaren, und was sonst noch alles schaden könnte, schreiben.
Wer meint, hier würde schamlos übertrieben, täuscht sich. Der Verfasser dieser Zeilen hat mittlerweile aus hundertprozentig sicherer Quelle erfahren: Das Verbot zu Tabakerzeugnissen wurde bewusst so formuliert, dass es auch unmittelbar für die Redaktionen gilt.
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