Das Oberlandesgericht Köln hat die Reihe von Entscheidungen zum Plagiatsvowurf bereichert. Az.: 6 W 108/01. Ältere Entscheidungen finden Sie hier in unserem Internetauftritt mit „Suche” unter „Plagiat”.
Zunächst legt das Urteil dar, dass ermittelt werden muss, ob der Begriff technisch oder alltagssprachlich verwendet worden ist:
„Denn selbst exakt definierten Rechtsbegriffen kann im alltaglichen Sprachgebrauch eine abweichende Bedeutung zugewiesen werden (z.B. 'Eigentum'; 'Besitz'; 'Leihe'; 'Nötigung' usw.). Werden solche Begriffe in der öffentlichen Auseinandersetzung verwendet, kann ihnen daher nicht ohne weiteres der fachlich-technische Sinngehalt entnommen werden, sondern muss je nach den Umständen ermittelt werden, ob eine 'technische' oder 'alltagssprachliche' Begriffsverwendung vorliegt.”
Fachlich-technisch bedeutet Plagiat - so das Gericht - „Diebstahl geistigen Eigentums bzw. bewusste - vollständige oder teilweise - Anregung einer fremden, in aller Regel urheberrechtlich geschützten Vorlage.”
Alltagssprachlich wird der Begriff - urteilte das Gericht weiter - „unspezifisch als Nachahmung einer fremden Leistung/eines fremden Vorbilds verwendet”.
Im entschiedenen Fall nahm das Gericht an, der Begriff sei alltagssprachlich verwendet worden, als Meinungsäußerung zu verstehen und anders als andere Meinungsäußerungen rechtmäßig gewesen.
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