Ein Beschluss des Kammergerichts in Berlin hilft der Praxis, indem er klar ausführt:
„Die vom Ausgang des Verfahrens noch unbeeinflusste Wertangabe des Gläubigers in der Antragsschrift stellt in der Regel ein wesentliches Indiz dar. Vorliegend ist der Antragsteller bei Verfahrenseinleitung von einem Wert in Höhe von DM 15.000,00 ausgegangen. Zwar entsteht bei einem einmaligen Herunterladen einer Werbe-E-Mail nur ein geringer finanzieller Schaden und zeitlicher Nachteil. Die Versendung von Werbung mittels E-Mail ist aber besonders kostengünstig, so dass von einem besonders großen Nachahmungseffekt auszugehen ist und deshalb ein Wert von DM 15.000,00 schon für ein Verfügungsverfahren angemessen sein kann... Darüber hinaus muss sich der Empfänger beim Löschen der E-Mail auch gezielt näher damit befassen, was den Werbewert erhöht. An einem Wert von 15.000,00 ist deshalb jedenfalls dann festzuhalten, wenn die Kommunikation mittels E-Mail für den Antragsteller erkennbar von besonderer geschäftlicher oder beruflicher Bedeutung (also nicht nur rein privat) ist. Davon kann vorliegend bei einem Journalisten ausgegangen werden.”
Az.: 5 W 106/02. Hervorhebungen von uns.
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