Der Bundesgerichtshof bejaht in einem neuen Urteil die Verwechslungsgefahr. Az.: I ZR 293/00. Hier können Sie dieses Urteil nachlesen.
Wenn Sie dagegen annehmen, dass diese beiden Marken vom „Durchschnittsverbraucher” nicht verwechselt werden, brauchen Sie nicht an sich zu zweifeln. Im Gegenteil. Sie werden dann dem Nachweis zugänglich sein, dass sich die sog. normative Verkehrsauffassung heute nicht mehr halten lässt. Der BGH vertritt mit der herrschenden Meinung zur Verechslungsgefahr diese Lehre, während er zum Begriff der Irreführungsgefahr die sog. Ist-Verkehrsauffassung für richtig hält. Einzelheiten können Sie hier nachlesen.
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