Gegenwärtig wird versucht, die Abbildung und Publikation von Häusern, wie sie von der Strasse aus zu sehen sind, zu verhindern. Zu diesem Thema hier einige Hinweise auf weithin unbekannte Entscheidungen:
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat entschieden. „Denn weder aus seinem (des Antragstellers) Eigentums- noch aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht lässt sich ein auf § 823, § 1004 BGB gestütztes Verbot der digitalen Erfassung seines Hausgrundstücks und der weiteren Verwertung dieser Abbildungen im Rahmen der Gebäude-Bilddatenbank der Bekl. ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn der Gebäudeabbildung innerhalb der Datenbank der dazugehörige Straßenname nebst Ortsnamen und Postleitzahl zugeordnet wird.” Az.:1 0 200/99.
In gleichem Sinne hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe geurteit. Az.: 2 K 2911/99.
Der Bundesgerichtshof hat im Fall Rosemarie Nitribitt dem Hauseigentümer keinen Anspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bekanntgabe der Wohnung im Film zugestanden. Allerdings waren vom BGH einige besondere Aspekte zu berücksichtigen. Az.: VI ZR 129/59.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte nichts gegen das Fotografieren eines Hauses aus der Luft zum Verkauf an die Bewohner einzuwenden. Az. 13 U 59/87.
Wir werden Sie über die Entwicklung auf dem Laufenden halten. Bei zeitgeschichtlichen Ereignissen wird meist zusätzlich § 23 des Kunsturhebergesetzes argumentum a majore ad minus dafür sprechen, dass das Gebäude abgebildet werden darf: Wenn sogar Personen abgebildet werden dürfen, dann erst recht Gebäude.
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