Das Oberlandesgericht München entnimmt Art. 10 des BayPrG eine objektive Aktualitätsgrenze von in der Regel vier Wochen bei Tageszeitungen. „Objektiv” bedeutet, dass „die Rechtsprechung (etwa des OLG Hamburg) zur Möglichkeit unverzüglicher Nachbesserung nach gerichtlicher Entscheidung im Bereich des BayPrG nicht zum Tragen kommt”.
Für die antragstellende Kanzlei war dieses Verfahren überhaupt zum Verzweifeln: Abgewiesen wurde mit dieser Entscheidung des OLG München die fünfte (sic!) Fassung der Gegendastellungs-Forderung.
Az.: 21 W 1627/02, Vorinstanz LG München I - 9 0 6639/02.
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