Das Amtsgericht Duisburg „schätzt den Mangel der Reiseleistung in Folge des Nichtvorhandenseins eines Balkons (im Hochsommer) auf 10% der Gesamtreiseleistung. Dabei ist berücksichtigt, dass für den Reisenden das Vorhandensein eines Balkons vor dem gebuchten Zimmer durchaus von Interesse ist, wie ja auch die ausdrückliche Hervorhebung in der Katalogbeschreibung, dass jedes Zimmer über einen Balkon verfügt, erkennen lässt”.
Az.: 33 C 6013/02.