Der Kläger hatte auf dem Festkommers einer Burschenschaft aufgefordert, alle drei Strophen des Deutschlandliedes zu singen. Mindestens ein Pressevertreter war eingeladen gewesen.
Das Landgericht Berlin urteilte:
Auf einer Homepage darf in einem solchen Falle beschrieben werden, wie sich der Kläger (schon) zu Studentenzeiten verhalten hat. Der Resozialisierungsgedanke greift jedenfalls dann nicht, wenn sich der Kläger von dieser Vergangenheit nicht distanziert hat. Wertungen wie „NPD-nahe Organisation” und „Nazi-Postille” durften im konkreten Fall verwendet werden.
Sie können Auszüge aus diesem Urteil mit unseren Leitsätzen hier nachlesen. Az.: 27 0 1058/02.
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