Am 25. Februar, 31. März und 29. April haben wir hier in dieser Rubrik „Das Neueste” über die erste Instanz berichtet.
In zweiter Instanz hat die freundin nun erneut uneingeschränkt gewonnen. Das OLG München hat sich in seinem uns nun zugestellten Beschluss auch in der Beschlussbegründung den Ausführungen der ersten Instanz voll angeschlossen:
- „freundin” genießt den Schutz der bekannten Marke gegen Domain-Grabbing. Dem Störer darf auch eine Veräußerung bzw. Übertragung der streitgegenständlichen Domain verboten werden, weil er durchaus im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG benutzt.
- Verfahrensrechtlich: Es handelt sich um kein unzulässiges Teilurteil. wenn die Entscheidung von einer (erhobenen) Drittwiderklage unabhängig ist. Und: Es liegt nur eine unzulässige negative Feststellungsklage vor, wenn sich eine Widerklage „in der Negierung der mit der Klage geltend gemachten Leistungsansprüche erschöpft”.
Az.: 6 U 2571/03, Vorinstanz LG München I 17 HK O 17818/02 (zwei Urteile).