Ein "Darlehensvermittler" hatte sich eine neue Einnahmequelle einfallen lassen: Um mit ihm Kontakt aufzunehmen, mussten ihn Interessenten unter einer 0190-Nummer anrufen. Kreditvermittler verstoßen mit dieser Praxis gegen die Paragraphen 655c und 655d des Bürgerlichen Gesetzbuches. Darüber hinaus verletzen sie die guten Sitten im Wettbewerb und damit § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.
So hat das Oberlandesgericht Nürnberg geurteilt, Az.: 3 U 1225/03. Wir haben Ihnen diese - wie wir meinen - zutreffende Entscheidung hier ins Netz gestellt.