Das Landgericht Hamburg sieht § 1 des Gesetes gegen unlauteren Wettbewerb als verletzt an, wenn die Telefonnummer und der Lösungsansatz außen auf der Verpackung stehen. Die Begründung:
Zwar wird der Verbraucher - so das Gericht - nicht rechtlich oder psychologisch gezwungen, das Produkt zu kaufen. Er wird im konkreten Fall auch nicht übertrieben angelockt. Aber:
„Ist die Teilnahme an dem Gewinnspiel für den Kunden von Interesse, so wird er sich vielmehr gerade beim regelmäßgen Einkauf nicht zusätzlichen Mühen unterziehen (wie Notieren der Informationen auf einem Zettel), sondern die naheliegendste Möglichkeit, nämlich den Kauf des Produkts, wählen, um später an dem Spiel teilnehmen zu können. Dies umso eher, als es sich ... um ein niedrigpreisiges Produkt des täglichen Bedarfs handelt...”. Az.: 312 0 348/02.
Anmerkung: Das letzte Wort wird zu Fällen dieser Art noch nicht gesprochen sein. Unter anderem: Der Bundesgerichtshof legt mit einem Urteil zum Gewinnspiel als Inhalt des Hörfunkprogramms nahe, allgemein Gewinnspiele als Bestandteil der angebotenen Leistung zu akzeptieren. Das Aktenzeichen des BGH-Urteils: I ZR 225/99. Besonders nahe liegt, dieses BGH-Urteil auf Printmedien zu übertragen. Vgl. dazu Pohlmann an entfernter Stelle: im neuesten Heft - 20/2003 - der „EWiR”.
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