Ein getrennter Ehegatte wollte - aufgrund welcher Sehnsucht auch immer - eine von zwei Labradorhündinnen alle zwei Wochen von Freitag Abend bis Sonntag Abend bei sich haben. Das Oberlandesgericht Bamberg hat - wie in der ersten Instanz das Amtsgericht Würzburg, jedoch anders als vor sechs Jahren das Amtsgericht Bad Mergentheim - ein Umgangsrecht abgelehnt. Die Begründung: „§§1684, 1685 BGB betreffen das Umgangsrecht mit Kindern. Eine gesetzliche Grundlage für die Regelung des Umgangs mit Haustieren kann auch nicht durch Richterrecht geschaffen werden.” Az.: 7 UF 103/03; Vorinstanz: 3 F 567/03.