Ein neuer Beschluss des Oberlandesgerichts München erinnert:
„Zwar ist der durch die Abgabe einer Unterwerfungserklärung zum Ausdruck gebrachte innere Wille des Störers, eine beanstandete Handlung nicht mehr zu wiederholen, maßgebend für die Annahme des Wegfalls der Wiederholungsgefahr, feststellen läßt sich das aber erst an Hand erkennbarer objektiver Umstände, die sich erst mit Zugang offenbaren. Es erscheint daher sachgerecht und billig, vom Störer zu verlangen, dass er eine Form der Übermittlung wählt, bei der er ohne weiteres in der Lage ist, den Zugang im Falle des Bestreitens zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen.”
Az.: 29 W 1912/03, Vorinstanz: LG München I 33 0 9355/03.