Die einen Gerichte bejahen, die anderen verneinen. Der Bundesgerichtshof hat die Frage bis jetzt offen gelassen.
Der Grund für den Streit:
§ 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches versagt ein Widerrufsrecht „bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden”. Ob eine Auktion im Internet § 156 erfüllt, ist zweifelhaft. § 156 Satz 1 besagt: „Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande.”
Die einen Gerichte meinen, bei Online-Auktionen werde im Sinne des § 156 zugeschlagen, die anderen Gerichte sehen das gerade anders.
Im neuesten Heft des IT-Rechtsberaters (11/2003) werden die wichtigsten Urteile kurz gegenübergestellt. Pro Widerrufsrecht: Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, Az.: 8 C 130/01. Dagegen: Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck, 3 C 415/02.
Wir erwarten - nach dem Sinn und Zeck des Gesetzes und der verbraucherfreundlichen Tendenz der Rechtsprechung - , dass sich sich die Rechtsauslegung durchsetzt: Es besteht ein Widerrufsrecht.
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