Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat sich bereits durch mehrere Entscheidungen zur Hundehaltung in Mietshäusern hervorgetan. Auch sein neuestes Urteil ist bemerkenswert:
In der Regel sind Verbote, in Mietshäusern Hunde zu halten, rechtswirksam; - und zwar auch dann, wenn sie in Formularverträgen enthalten sind.
Wie alle rechtlichen Normen darf ein Verbot jedoch nicht rechtsmissbräuchlich angewandt werden.
Eine solche rechtsmißbräuchliche Anwendung hat das AG Hamburg-Bergedorf für den Fall angenommen, dass alle Mitbewohner und Nachbarn mit der Haltung eines kleinen Hundes in der Mietwohnung einverstanden waren.
Aber wie verhält es sich, wenn sich die Verhältnisse ändern? Diese Frage beantwortet das Gericht ausdrücklich:
„Bei einer Änderung der Sachlage, insbesondere bei einem Zuzug neuer Mieter, die Einwände gegen die Hundehaltung erheben, kann der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs .... ohne weiteres wieder entfallen”.
Az.: 409 C 517/02. Sie können dieses aufschlussreiche Urteil hier nachlesen.
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