Bei rechtswidriger Telefax-Werbung versuchen die eigentlich Verantwortlichen oft, sich zu verstecken. Sie schieben Strohmänner vor; und die Versender der Telefax-Werbung verteidigen sich damit, sie würden nur organisatorische oder technische Hilfsmittel zur Verfügung stellen, aber nicht selbst werben.
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Versender im Sinne des Gesetzes einen eigenen, unmittelbaren Tatbeitrag leisten und als Mittäter selbst verantwortlich sind. Deshalb können die Versender beispielsweise erfolgreich auf Unterlassung verklagt werden.
Az.: 2/6 0 401/02. Wir haben Ihnen dieses Urteil hier ins Netz gestellt.