Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung das Recht fortgebildet, den amtlichen Leitsatz jedoch falsch formuliert. Missverständnisse sind vorprogrammiert.
Die Rechtsfortbildung besteht darin: Eine Vereinbarung zur Steuerhinterziehung ist, so wie sie mündlich gewollt war, dann grundsätzlich rechtswirksam, wenn sie die Parteien auch ohne die täuschende Formulierung abgeschlossen hätten.
Im entschiedenen Fall wurde im schriftlichen Vertrag die Monatsmiete mit 500 DM angegeben, mündlich vereinbart hatten die Parteien jedoch 3.500 DM. Das Berufungsgericht, an das der BGH zurückverwiesen hat, muss nach dem BGH-Urteil der Frage nachgehen: Hätten die Parteien den mündlich abgeschlossenen Vertrag auch ohne die schriftliche Täuschung abgeschlossen? Darlegungs- und beweispflichtig ist der Vermieter, der die Miete in Höhe von 3.500 DM verlangt.
Az.: XII ZR 74/01. Wir haben Ihnen dieses Urteil und den falsch formulierten amtlichen Leitsatz hier ins Netz gestellt.
Darauf, dass der amtliche Leitsatz falsch formuliert worden ist, wurde auch soeben an abgelegener Stelle - im neuesten Heft der juristischen Fachpublikation EWiR - vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rostock H.-G. Eckert aufmerksam gemacht.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen