Das Bundesarbeitsgericht hat die in einem Arbeitsvertrag vereinbarte auflösende Bedingung als Beendigungsgrund anerkannt. Az.: 7 AZR 612/02. Vereinbart war die auflösende Bedingung für den Fall, dass die Rolle einer Schauspielerin auf künstlerischen Erwägungen (Anpassung an den Publikumsgeschmack, Berücksichtigung der Vorstellungen des Fernsehsenders) beruht.
Das Urteil befasst sich eingehend damit, dass das Kündigungsschutzrecht nicht entgegensteht. Allerdings: „Bei dem Eintritt einer auflösenden Bedingung endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf einer der jeweils einschlägigen zwingenden Mindestkündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist”, so das BAG in dieser Entscheidung.
Dieses Urteil lässt sich unter anderem auf alle Medien übertragen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass für die Bedingung ein sachlicher Grund besteht. Eine auflösende Bedingung muss folglich beispielsweise möglich sein, wenn ein Journalist als Spezialist für eine Kolumne angestellt und diese Kolumne aus anerkennenswerten redaktionellen Gründen aufgegeben wird.
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