Ausgerechnet den Gemeindesaal einer katholischen Kirchengemeinde mietete ein Mann zur „Feier einer Hochzeit” an. „Ausgerechnet” deshalb, weil er eine von der katholischen Kirche abgelehnte Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz feiern wollte.
Die Kirchengemeinde hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums angefochten. Dennoch verurteilte das Amtsgericht Neuss die Kirchengemeinde, dem Mann die Mehrkosten einer anderen Anmietung zu ersetzen.
Das Gericht nimmt in seinem Urteil an, ein Vertrag sei zustande gekommen, weil man auch bei der Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft von einer „Hochzeit” sprechen könne. Arglist schließt das Urteil mit der Begründung aus, der Mann sei nicht verpflichtet gewesen, die Vertreterin der Gemeinde aufzuklären. Eine Anfechtung wegen Irrtums soll nach dem Urteil in solchen Fällen nicht möglich sein, weil „Homosexualität eines Menschen unter dem Konzept des Grundgesetzes keine verkehrswesentliche Eigenschaft ist”.
Az.: 77/32 C 6064/02. Dieses Urteil ist soeben, sofort mit seiner Veröffentlichung, in einer Fachzeitschrift von einem Gerichtspräsidenten a.D. (Prof. Liermann) kritisiert worden: „Es dürfte sich nicht um ein Meisterwerk deutscher Rechtsprechung handeln. Es mag modern und 'fortschrittlich' sein, setzt sich aber der Gefahr aus, auch als Ausdruck ideologischer Betrachtung der Dinge angesehen zu werden.”
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