Einer Frau bleibt nach einem Urteil des BGH nur, sich über sich selbst und ihre Berater zu ärgern. Nachdem ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft gescheitert war, zog sie aus und wollte die Grundstücksgemeinschaft auflösen. Vergeblich. Es nützt ihr nichts, dass für sie bei dem zu gleichen Teilen finanzierten Altersruhesitz sogar 5/6 der Miteigentumsanteile eingetragen worden sind.
Der BGH gelangte zu dem Ergebnis, aus der von den Partnern geschlossenen Vereinbarung ergebe sich, dass für die Grundstücksgemeinschaft durch das Scheitern der Lebensgemeinschaft die Geschäftsgrundlage nicht entfallen sei. Az.: II ZR 63/02. Sie können die Entscheidung hier nachlesen.
Die Konsequenz für das Paar: Der Ex-Partner kann auf Lebenszeit in dem Anwesen wohnen. Seiner Ex-Partnerin ist es verwehrt, ihre 5/6 Miteigentumsanteile zu verwerten.
Die Konsequenz für diejenigen, die eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingehen oder schon eingegangen sind: So unangenehm es vielleicht auch ist, klären Sie rechtzeitig, wie es sich verhielte, wenn Sie sich trennten. Wer eine solche Vereinbarung wünscht, stellt nicht gleich seinen guten Willen in Frage. Die Bitte zu einer solchen Vereinbarung kann man auch so sehen, dass ein wohlmeinender Partner von vornherein Ungerechtigkeiten ausschließen und den anderen vor unliebsamen Überraschungen bewahren möchte.
Orientieren können Sie sich an den Mustertexten „Partnervertrag für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft” und „Gemeinschaftliches Testament von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft”. Beide Dokumente sind gegen eine geringe Schutzgebühr abrufbar. Hinweise dazu, wie es sich im Erbfall bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verhält, erhalten Sie hier.
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