In einem uns soeben zugestellten Beschluss hat das Landgericht Müchen I entschieden:
Der Max Verlag und Tomorrow Focus müssen es sich wegen Verwechslungsgefahr nicht gefallen lassen, dass ein Dritter mit der Internetdomain „max-magazin.de” auftritt und unter dieser Domain ein mit „Max Magazin” überschriebenes Internetportal anbietet.
Den Einwand, der Zusatz „Magazin” beseitigte die Verwechslungsgefahr, wies das Gericht ab und verwandelte ihn in sein Gegenteil: „Der beschreibende Zusatz ist im vorliegenden Fall allenfalls geeignet, die Verwechslungsgefahr zu verstärken, da er auch für die von den Klägerinnen veröffentlichte Wertkategorie zutrifft”.
Az. 1HK O 20807/03. Hier haben wir Ihnen dieses Beschluss ins Netz gestellt.