Ein Geschäftsmann hatte in Briefen um Angebote gebeten und auf dem Briefkopf eine 0190-Telefonnummer angegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden: Wer, anders als üblich, auf dem Briefkopf bei "Telefon" eine 0190-Nummer angibt verstößt gegen § 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb rechtswidrig. Der Kernsatz der Begründung:
„Vielmehr gehen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass sie für die bloße Angabe eines Angebotes gegenüber dem Beklagten, also letztlich für eine schlichte fernmündliche oder fernschriftliche Kontaktaufnahme, nicht den erhöhten (zudem zum Teil dem Beklagten zufließenden) Telefontarif zahlen müssen.”
Dass über ein Sternchen aufgeklärt wurde, sah das Gericht als unbehelflich an.
Az.: 4 W 472/02. Wir werden dieses Urteil umgehend auszugsweise ins Netz stellen.
Anmerkung: Dieses Urteil wird entsprechend auch auf andere Fallgruppen anzuwenden sein, - auch mit anderen Anspruchsgrundlagen. So zum Beispiel selbst dann, wenn jemand „privat” andere kontaktiert.
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