Ein Lkw fuhr aus einem Betriebsgelände aus und stieß gegen einen gegenüber der Ausfahrt im Halteverbot parkenden Pkw. Das Amtsgericht Witten bejahte eine Mithaftung von 25 %. Az.: 3 C 375/02.
Das Gericht berücksichtigte einerseits, dass das parkende Fahrzeug gut zu sehen war und andererseits, „dass das Halteverbot, welches sich genau gegenüber der Ausfahrt zum Betriebsgelände befindet, offensichtlich dem Zweck dient,....eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer” zu verhindern.
Anmerkung: Das Gericht geht in seinem Urteil nicht auf die Frage ein, ob der Fahrer und Halter des verbotswidrig parkenden Pkw nicht sogar wegen Verschuldens mithaftet. Es hat die Mithaftung allein mit der Betriebsgefahr begründet. Schon im Hinblick auf ein Mitverschulden sind Fälle denkbar, in denen für das verbotswidrige Parken eine noch höhere Quote angesetzt wird. Andererseits gibt es auch Konstellationen, bei denen eine Mithaftung auszuschließen ist. Ein Beispiel führt das Amtsgericht in seinem Urteil an. Sie können dieses Urteil hier nachlesen.
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