Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach darf ein Unternehmen Rechtsanwälte während der üblichen Geschäftszeiten anrufen, wenn es diese Anwälte als Mitglied eines Rechtsanwaltsvermittlungssystem gewinnen will. Az.: 61 C 168/03. Das Gericht nimmt an, es könne vermutet werden, der Rechtsanwalt sei einverstanden, weil er einem solchen Anruf aufgeschlossen gegenüberstehe.
Dieses Urteil entspricht der vom Bundesgerichtshof eingeschlagenen Tendenz, auch zu werblichen Telefonanrufen liberaler Recht zu sprechen. Wir haben am 25. Mai 2004 in dieser Rubrik über ein Urteil des BGH, Az.: I ZR 87/02, mit liberaler Tendenz zu Telefonanrufen berichtet. Der BGH sieht es nach diesem Urteil als zulässig an, wenn angerufen wird, um einen Eintrag in einem Telefonbuch zu erweitern oder anders zu gestalten. Die BGH-Entscheidung und das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach lassen sich auf den „gemeinsamen Nenner” bringen, meinen wir:
Das Interesse, nicht angerufen zu werden, ist jedenfalls bei Geschäftsleuten und Freiberuflern maßvoll einzuschätzen. Wenn es gute Gründe dafür gibt, dass der Anruf dem Angerufenen nützen kann, dann darf angerufen werden. Ob sich in diesem Sinne ein Rechtssatz entwickelt, muss noch abgewartet werden.

Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Celle verdeutlicht wieder einmal: Wer sich trennt und auszieht, aber vom verbleibenden Partner eine Nutzungsentschädigung verlangen möchte, darf nicht erst einmal zuwarten. Erst ab der Zeit, ab der die Nutzungsentschädigung verlangt wird, wird sie geschuldet; in aller Regel jedenfalls.
Wer sich trennen will oder sich schon getrennt hat, tut gut daran, dieses Urteil des OLG Celle hier genau durchzulesen. Az.: 16 W 149/04.

Der neue Context - Folge 01/05 - berichtet über den von einem Marktforschungsinstitut gewonnenen Prozess mit grundsätzlichen Themen zum Verhältnis der Institute zu den Interviewern. Es handelt sich um das erst vierte Urteil in der Geschichte der Markt- und Sozialforschung zu den Ansprüchen der Institute auf eine korrekte Durchführung von Interviews durch Interviewer. Erneut hat sich bestätigt, dass die Rechtsprechung das Interesse der Institute an optimalen Interviews uneingeschränkt anerkennt.
Hier können Sie sich genau informieren: Im neuen Bericht auf dieser Homepage und im Urteil des Amtsgerichts Leipzig selbst finden Sie mit unseren zusammenfassenden Leitsätzen hier.

So betitelt die neue Ausgabe - 04/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Unsere Mandantin, IfD Allensbach, gibt heute bekannt:
Drei Jahre nach seiner Einführung hat sich die Einstellung der Bevölkerung zum EURO kaum geändert. 59 % wünschen sich die D-Mark zurück. Im Einführungsjahr 2002 waren es 61 %.
68 % rechnen wie einst die EURO-Beträge in D-Mark um. In der Altersgruppe 16-29 Jahre geben aber doch schon 46 % an, sie würden in Euro denken.

Vergangene Woche wurde uns das Urteil des Bundesgerichtshofs in vollständiger Fassung übermittelt. Viele Presse-Experten werden sich erinnern, dass ein Buchautor jahrelang versucht hat, sich mit heftigen Attacken bekannt zu machen und seinen Forderungen nachzuhelfen. Dem Autor schwebten titelschutzrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche vor.
Er wollte mit einem 1998 in kleiner Auflage und in Buchform erschienenen „Telefon Sparbuch” diesen Titel für sich sperren. Selbst - auf die Titelseite einer Zeitschrift aufgeklebte - kleine „Telefon Sparbuch”-Heftchen sollten, meinte er, unzulässig sein, wenn er nicht einwilligt.
Der Bundesgerichtshof hat diese vermeintlche Goldgrube nun endgültig und lückenlos geschlossen.
Wir haben hier das Urteil ungekürzt (aber soweit erforderlich oder zweckmäßig anonymisiert) ins Netz gestellt und auch ausführliche eigene Leitsätze vorangestellt.

So betitelt die neue Ausgabe - 03/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht Hamburg hat entschieden: Läßt ein Land Telefonwerbung zu, dann dürfen dennoch von diesem Land aus in Deutschland keine Abonnements geworben werden. Das LG Hamburg folgt demnach dem Territorialitätsprinzip und (noch) nicht dem Herkunftslandprinzip. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
„Der ... Einwand, in Spanien sei das Telefonmarketing auch ohne Einwilligung des Angerufenen zulässig, ist bei Anrufen gegenüber im Inland ansässigen Personen unerheblich. Wettbewerbsverstöße sind unerlaubte Handlungen. Sie unterfallen daher nach Art. 14 I S. 2 EGBGB auch dem Recht des Staates, in dem die erfolgte wettbewerbswidrige Handlung eingetreten ist (Köhler/Piper...). Der Erfolgsort der hier streitigen Telefonanrufe liegt aber im Inland, so dass das deutsche UWG Anwendung findet. Dass das Telefonmarketing ohne entsprechende Einwilligung des angerufenen Verbrauchers sowohl nach der alten als auch der neuen Fassung des UWG unlauter ist, wird von der Antragsgegnerseite zu Recht nicht in Abrede genommen.”
Eine andere Frage ist, wie sich Unterlassungsansprüche wirkungsvoll gegen ausländische Anrufer durchsetzen lassen. Im LG Hamburg-Fall hat sich der Antragsteller dadurch diesem Durchsetzungsproblem entzogen, dass er erfolgreich gegen die Firma vorgegangen ist, welche die telefonisch akquirierten Abonnements aufkauft.
Eine andere Frage ist ferner, warum die EU-Kommission insoweit nicht reagiert, wo sie sonst doch - vor allem bei Werbeverboten - gerne mit dem Argument einschreitet, zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen müsse harmonisiert werden.
An entlegener Stelle ist dieses Urteil schon veröffentlicht worden; im Magazindienst 1/05.
Sie können dieses Urteil des LG Hamburg hier nachlesen. Az.: 312 0457/04.

In einem uns nun zugegangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs hat der BGH seine Rechtsprechung zum Kostenrecht bei der Übertragung juristischer Unternehmensaufgaben auf Rechtsanwaltskanzleien fortgebildet.
Entschieden hatte der BGH zuvor schon Fälle, bei denen einzeln Rechtsanwälte ständig für ein Unternehmen tätig waren. Noch nicht direkt zu beurteilen war bislang die Konstellation, dass eine einzige Kanzlei mit mehreren Mitarbeitern grundsätzlich sämtliche Rechtsangelegenheiten der einem Konzern angehörenden Unternehmen bearbeitet. Weitere Umstände: Die Kanzlei ist schon mehr als ein Jahrzehnt in dieser Funktion für die Konzernunternehmen tätig und ein Anwalt dieser Kanzlei gehört dem Vorstand der Konzernmutter als assoziiertes Mitglied mit dem Aufgabengebiet „Recht” an. Die Kanzlei arbeitet auch für andere Mandanten.
Die wichtigsten „Vorläufer”-Entscheidungen:
Am 11. 11. 2003 hat der BGH zugunsten eines Haftpflichtversicherers geurteilt, der die Aufgaben einer Rechtsabteilung „zumindest zum Teil auf einen Rechtsanwalt ('Outsourcing') und im Übrigen auf ihre juristisch nicht geschulten Sachbearbeiter überträgt”. Az.: VI ZB 41/03.
Am 25. 3. 2004 entschied der BGH zugunsten eines Versicherers, der sich - so wörtlich die Vorinstanz - „so genannter Hausanwälte bedient”. Az.: I ZB 28/03.
Dem nun entschiedenen Kostenverfahren war ein Rechtsstreit vorangegangen, in dem die Verlagsgruppe Handelsblatt eine Klage auf Unterlassung zurücknehmen musste. In dem jetzt vom BGH abgeschlossenen Verfahren auf Erstattung der dem beklagten Focus Magazin Verlag entstandenen Kosten machte die Verlagsgruppe Handelsblatt zur Tätigkeit unserer Kanzlei als externer Rechtsabteilung aller Unternehmen des Hubert Burda Media-Konzerns, zu dem bekanntlich der Focus Magazin Verlag gehört, geltend: Der Focus Magazin Verlag müsse sich bei der Beurteilung, ob die Aufwendungen in dem von ihm gewonnenen Klageverfahren zur Rechtsverteidigung notwendig waren, so behandeln lassen, als habe er eine Rechtsabteilung eingerichtet. Der BGH verwirft in seinem Beschluss diese Meinung.
Sie können hier den neuen Beschluss mit vollständiger Begründung und mit (von uns verfassten) Leitsätzen nachlesen. Az.: I ZB 4/04.

So betitelt die neue Ausgabe - 02/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.