Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
"Ich liebe den Un-Sinn in meinem Leben am meisten. Ich bleibe gern ein ewiges Kind. Es ist schön, wenn man seinen Gefühlen freien Lauf lassen kann. Wer offen und vergnügt ist, kann diese Lebensfreude teilen und anderen helfen."
Anmerkung:
Laura Karasek, 30, Die Anwältin, Tochter des Literaturkritikers Hellmuth Karasek, hat gerade ihren ersten Roman veröffentlicht.
Quelle: FOCUS von morgen, Ausgabe 51/2012
Entschieden hat das Landgericht Hamburg in einem neuen Beschluss Az.: 308 O 388/12.
Der Fall:
Die FDP hatte ohne Erlaubnis einen vom „Stern“ zugesandten Fragenkatalog zu Recherchen über Tochterunternehmen der Partei auf ihrer Webseite veröffentlicht (und gleich die eigenen Antworten mit). Der „Stern“ beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Verbreitung im Internet.
Die Entscheidung
Die Entscheidung überrascht nicht, wird jedoch viele allein schon wegen ihrer Seltenheit interessieren. Die Interviewfragen können als Sprachwerke urheberrechtlichen Schutz genießen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie Raum für eine individuelle Gestaltung bieten und deswegen individuelles Schaffen erfordern. Dazu das Gericht:
„Ein Sprachwerk kann seine Prägung als individuelle geistige Schöpfung nicht nur durch die sich in der Sprachgestaltung ausdrückenden Gedankenführung und -formung gewinnen, sondern auch durch die schöpferische Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des vorhanden Stoffs“.
Das LG Hamburg bezieht sich auf ein Urteil des BGH vom 27.02.1981 (Az.: I ZR 29/79), Damals hatte der BGH geurteilt, dass dann, wenn der Fragenkatalog über eine bloße mechanische und routinemäßige Zusammenstellung vorgegebener Fakten in Frageform hinausgehe, er eine eigene individuelle schöpferische Leistung darstelle und Urheberrechtsschutz genieße.
Diese Voraussetzungen sah das LG Hamburg schon bei den einzelnen Fragen des Fragenkatalogs des „Stern“ als zweifelsfrei erfüllt an.
Da der Urheber bestimmen kann, ob sein „Werk“ vervielfältigt und/oder verbreitet werden darf, konnte der „Stern“ ein Verbot der unerlaubten Verbreitung des Fragenkataloges durch die FDP erwirken.
Anmerkung zur Markt- und Sozialforschung
Wir befassen uns täglich mit dem Recht der Markt- und Sozialforschung. Dennoch: Soweit ersichtlich, gibt es aus der neueren Zeit keine vergleichbare Entscheidung eines Gerichts über die Urheberrechtschutzfähigkeit von Fragebogen, die der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung dienen. Für sie gelten aber die gleichen Grundsätze. So können Fragebogen, deren Fragen erstmals zur Ermittlung von Informationen über einen bestimmten Forschungsgegenstand formuliert und in bestimmter Beziehung zueinander zusammengestellt sind, Urheberrechtsschutz genießen. Es muss freilich jede Frage und jede Fragenzusammenstellung einzeln geprüft werden, um die Urheberrechtsschutzfähigkeit festzustellen.
Weiteres Material
Bitte beachten Sie auch die Ergebnisse, die sie finden, wenn Sie links oben in die Suchmaske „Fragenkatalog“ eingeben, insbesondere den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.1991, nach dem Fragen den Schutz des Art. 5 I 1 GG (Meinungsfreiheit) gleichermaßen genießen wie Werturteile.
Der Fall wurde schon oft diskutiert und ist nun vom Bundesgerichtshof mit den Urteilen VI ZR 414/10 und 315/19 entschieden worden. Im Volltext liegt noch kein Urteil vor. Der BGH hat jedoch eine Pressemeldung heraus gegeben. Der Presserechtler weiß Bescheid, wenn er das Stichwort: „früherer sächsischer PDS-Landtagsfraktionsvorsitzender Peter Porsch” hört. Porsch hatte sich, wie so viele, damit verteidigt, er sei ohne sein Wissen „abgeschöpft“ worden.
Das OLG Hamburg hatte in zwei Urteilen entschieden, entsprechende Presseberichte seien zu unterlassen. Der BGH hat die beiden Fälle jedoch zurückverwiesen.
Begründung:
Die Presse dürfe den Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR gesteigertes Vertrauen entgegen bringen. Das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die richterliche Überzeug bei der Deutung des Inhalts der behördlichen Akten überspannt. Die Presse könne sich auf die Verlautbarungen der Bundesbehörde verlassen und sei vor Veröffentlichung einer entsprechenden Verdachtsberichterstattung nicht verpflichtet, zusätzliche Nachforschungen zu betreiben. Im vorliegenden Fall hatten die beklagten Verlage ihre Informationen – ohne eigene Recherche – aus dem Nachrichtenmagazin „Focus“ übernommen.
Anmerkung:
Der BGH hat die Klagen nicht abgewiesen, sondern die Streitigkeiten zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bei seiner nochmaligen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und öffentlichem Informationsinteresse wird das OLG Hamburg, so der BGH, die „Segelanweisungen“ des BGH zu beachten haben. Mit den neuen Entscheidungen deutet sich eine Umkehr bei der „Stasi“-Rechtsprechung an. Bislang konnte der Beweis – bestritt der Betroffene – nur durch Vorlage der schriftlichen Verpflichtungserklärung des Betroffenen geführt werden.
So betitelt die neue Ausgabe - 51/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Ein Anwalt, der auf seinem Briefkopf mit der Bezeichnung „VorsorgeAnwalt“ für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erbrecht, Vorsorgevollmachten und Patienten- und Betreuungsverfügungen wirbt, hatte sich gegen einen belehrenden Hinweis der Rechtsanwaltskammer gewehrt.
Der Anwaltsgerichtshof (AGH) Hamm (Az. 2 AGH 29/11) änderte daraufhin unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsanschauung ausdrücklich die Rechtsprechung zu der Frage der irreführenden Werbung durch Anwälte (zur bisherigen rechtlichen Beurteilung s. die Entscheidung des AGH Hamm v. 07.01.2011, Az. 2 AGH 36-38/10).
Angesichts einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. AnwZ (Brfg) 37/11), nach der die Frage einer Irreführung im Bereich der berufs- und standesrechtlichen Vorschriften zur Werbung durch Anwälte im Lichte der Berufsfreiheit in Art. 12 Grundgesetz (GG) auszulegen ist, hielt der AGH die Bezeichnung „VorsorgeAnwalt“ trotz ihrer Unklarheit nunmehr für zulässig. Bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften komme es, so der Anwaltsgerichtshof, alleine darauf an, ob das Gemeinwohl ein Verbot der Bezeichnung zum Schutz der Rechtssuchenden erfordere. Das sei nicht der Fall, solange der rechtssuchende Bürger nicht gefährdet, getäuscht oder ihm etwas vorgespiegelt werde, was der betreffende Anwalt tatsächlich nicht bietet.
Anmerkung:
Mit der zitierten Entscheidung vom 07.01.2011 hielt der AGH Hamm die werbenden Bezeichnungen „Zertifierter Testamentsvollstrecker“ und „Vorsorgeanwältin“ noch für unzulässig.
Der Fall
Die Klägerin rutschte auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers auf einem Schnee- und Eisfeld mit einem Durchmesser von ca. einem Meter aus und zog sich einen Knochenbruch am linken Handgelenk zu. Hierfür verlangte sie von dem mit der Räumung des Betriebsgeländes beauftragten Unternehmen Schmerzensgeld.
Die Entscheidung
Das Landgericht Coburg wies in seinem noch nicht veröffentlichten Urteil Az.: 21 O 380/11 die Klage ab. In der Pressemitteilung heißt es, der Räum- und Streupflicht auf einem Betriebsgelände sei dann genügt, wenn ausreichend breite Geh- und Fahrwege geschaffen werden. Es sei nicht erforderlich, das Betriebsgelände komplett von Schnee und Eis zu befreien. Auch zwischen geparkten Fahrzeugen müsse nicht geräumt werden. Vielmehr „sei es dem Benutzer zuzumuten, die geräumten Zuwege zu benutzen und in den übrigen Bereichen durch entsprechend vorsichtiges Gehen Glättegefahren selbst zu begegnen.“
Anmerkung
Zur Räum- und Streupflicht finden Sie recht viel Material in dem links angezeigten Buch: „Recht in Garten & Nachbarschaft” sowie, vor allem Urteile links in der Suchfunktion unter den Stichwörtern „Räumpflicht” und ”Streupflicht”.
Zum Hintergrund
Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Az.: C-119/12) erlaubt die Richtlinie 2002/58/EG die Abtretung von Verkehrsdaten von einem Diensteanbieter an einen Zessionar unter bestimmten Voraussetzungen.
Anmerkungen
1. Zu den Voraussetzungen:
Nach „Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) darf ein Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste (Diensteanbieter) die im Hinblick auf die Einziehung seiner Telekommunikationsleistungen betreffenden Forderungen Verkehrsdaten an einen Zessionar dieser Forderungen übermitteln, und dieser Zessionar darf diese Daten verarbeiten. Er muss jedoch in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten auf Weisung des Diensteanbieters handeln und sich auf die Verarbeitung derjenigen Verkehrsdaten beschränken, die für die Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. (…) Der zwischen Zessionar und Diensteanbieter geschlossene Vertrag muss insbesondere Bestimmungen enthalten, die die rechtmäßige Verarbeitung der Verkehrsdaten durch den Zessionar gewährleisten und es dem Diensteanbieter ermöglichen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Zessionar zu überzeugen.“
Rückschlüsse
Über den konkreten Sachverhalt hinaus – Weitergabe von Abrechnungsdaten durch ein Telekommunikationsunternehmen an ein Factoringunternehmen trotz des grundsätzlich strafbewehrten Verbots der Weitergabe – eröffnet das Urteil des EuGH im Grunde auch anderen Geheimnisträgern (u.a. Rechtsanwälten) die Möglichkeit, z.B. bestimmte Mandantendaten an externe Dienstleister weiterzugeben, sofern mit diesen präzise Auftrags- und Weisungsverhältnisse vereinbart und diese auch überwacht werden.
Ein durch die Unterbrechung der Stromzufuhr herbeigeführter Datenverlust führt zu einer Eigentumsverletzung, für die nach Az. 2 U 98/11) und wies die Berufung der bereits erstinstanzlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilten Beklagten zurück.
Zur Begründung führte es aus: „Bei Speicherung auf magnetischen Datenträgern liegt nämlich eine Verkörperung des Datenbestandes im Material vor […]. Es erfüllt deshalb den Tatbestand der Eigentumsverletzung, wenn die Magnetisierung von Speichermedien modifiziert wird, indem die auf diesen Datenträgern gespeicherten Informationen verändert oder gelöscht werden […].“
Dies bezieht sich nach den Ausführungen des Gerichts jedenfalls auf Sachdaten und wird damit dem immensen wirtschaftlichen Wert von gespeicherten Daten gerecht.
Anmerkung:
Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 7.11.1995, Az. 3 U 15/95) entschied diese Frage bereits fünfzehn Jahre zuvor in Übereinstimmung mit dem OLG Oldenburg. Diese Gerichte ließen keinen Zweifel daran, dass auch auf einem Speichermedium verkörperte Daten unter den Eigentumsbegriff des § 823 Abs. 1 BGB fallen. Der Grund: Schon bei einer Löschung von Daten mit dem Speichermedium selbst kann nicht mehr so verfahren werden, wie ursprünglich vorgesehen.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz