Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.8.2018, Az. 4 Ca 3038/18 wird mehrfach missverständlich wiedergegeben. Das Gericht hat zwar die Klage eines Redakteurs des Handelsblatts abgewiesen. Der Redakteur wandte sich jedoch (nur) dagegen, dass er abgemahnt wurde, weil er die im Arbeitsvertrag vorgeschriebene Einwilligung des Verlages nicht einholte. Das Gericht erklärte, es habe sich nicht gefragt, ob der Verlag verpflichtet gewesen wäre, die Publikation zu erlauben.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.8.2018, Az. 2 AZR 133/18: Das Datenschutzrecht konkretisiert das Spannungsverhältnis zwischen Persönlichkeitsrecht und Aufklärungsinteresse und ist demnach auch für die Fristen zur Speicherung der Videoaufzeichnungen rechtserheblich (eigener Leitsatz).
Humor: Ein Arbeitsloser wird seit langem verdächtigt, dass er gar nicht arbeiten möchte. Der Sachbearbeiter gibt ihm die Adresse einer Firma, die Arbeitskräfte sucht. Am nächsten Tag erscheint er aber wieder auf dem Arbeitsamt. „Und?” fragt ihn der Beamte, „was war es diesmal? Die Arbeit zu schmutzig oder zu schlecht bezahlt?”-- „Nein, als ich hinkam, hing ein Schild: 'Arbeitskräfte beiderlei Geschlechts gesucht.' Jetzt frage ich Sie: Wer hat das schon?”
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