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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Der Hersteller eines Sonnenschutzmittels hatte für sein Produkt mit einem Testergebnis („gut“) aus dem Vorjahr geworben, obwohl sich die Erkenntnisse und Bewertungskriterien der Stiftung Warentest für die Beurteilung von Sonnenschutzmitteln im Folgejahr erheblich geändert hatten.
Das OLG Hamburg legte in einem neuen Beschluss Az.: 3 W 134/08 dar, dass diese Werbung irreführend ist. Zur Begründung:
Der Verkehr - so das Gericht - gehe davon aus, dass sich die Untersuchungsmethoden der Stiftung Warentest am Stand der Technik orientieren und dem herausgestellten Testergebnis daher „aktuelle“ Erkenntnisse zugrunde lägen, was nicht gewährleistet sei, wenn die Richtigkeit des früheren Testergebnisses in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft bzw. überholt ist. Dass das beworbene Produkt an der Folgeuntersuchung nicht teilnahm, sei dabei - so schließlich das Gericht - unerheblich.