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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Der BGH entschied unter dem Az.: I ZB 30/06 über die Rechtsbeschwerde einer Markenanmelderin, die die Bezeichnung „STREETBALL“ für „Sportschuhe und Sportbekleidung“ hatte eintragen wollen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Eintragungsfähigkeit wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und wegen eines Freihaltebedürfnisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG abgelehnt. Das Bundespatentgericht teilte diese Auffassung, ließ aber die Rechtbeschwerde zu, da für die Anmelderin eine ältere Marke „STREETBALL“ existiert. Die Anmelderin trug insbesondere vor, dass wegen der älteren Rechte bei Prüfung der sog. absoluten Schutzhindernisse geringere Anforderungen zu stellen sein.
Der BGH bestätigte aber die ablehnende Entscheidung. Die Begründung:
Einerseits sei tatrichterlich festgestellt worden, dass „STREETBALL“ eine Basketball-Variante bezeichne und somit als unmittelbar beschreibende, sachliche Angabe verstanden werde. Andererseits sei der Beurteilung das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über die konkrete Eintragung zugrunde zu legen (vgl. § 37 Abs.2 MarkenG für den umgekehrten Fall). Die ältere Marke könne - so der BGH - auch deshalb die Eintragung nicht erleichtern, weil die Beurteilung unabhängig von der Person des Anmelders vorzunehmen sei.