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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer
Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer
BUNTE hat ein langwieriges Verfahren gewonnen.
Ein kurz vor der Volljährigkeit stehender buddhistischer Mönch ließ sich mit einer bekannten deutschen Schauspielerin in Sri Lanka ablichten. Illustriert wurde ein Artikel über „Meditation“.
Eingeklagt hat der Mönch eine „angemessene Entschädigung” mit der Begründung, er habe aufgrund fehlender Einsichtsfähigkeit nicht wirksam in die Veröffentlichung eingewilligt. Sein Ansehen in der Tempelgemeinde und bei der örtlichen Bevölkerung sei - so der klagende Mönch weiter - aufgrund des Umstandes, dass die Schauspielerin nach den dortigen Kulturvorstellungen nur „leicht“ bekleidet war, stark beeinträchtigt, seine religiöse Laufbahn habe der Artikel praktisch zerstört.
Zunächst wurde umfangreich Beweis zur Frage der wirksamen Einwilligung erhoben, – vernommen wurden die Schauspielerin und der Fotograf.
Sodann beauftragte das Landgericht Hechingen einen Religionswissenschaftler mit der gutachterlichen Feststellung, ob der Kläger „nach seinem kulturellen Hintergrund und angesichts seiner Stellung als förmlich ordinierter buddhistischer Mönch durch die Veröffentlichung nachhaltig und sein Leben lang beeinträchtigt sei, insbesondere weil sich die veröffentlichten Bildaufnahmen als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordensregeln darstellen“.
Das daraufhin erstellte Gutachten schloss mit der Feststellung, dass „nicht nur kein schwerwiegender, sondern überhaupt kein Verstoß gegen Ordensregeln vorliegt“ und eine tatsächliche Beeinträchtigung des Klägers somit bereits im Ansatz ausscheidet. Das Landgericht Hechingen übernahm die gutachterlichen Ausführungen uneingeschränkt, stellte fest, dass kein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist und wies die Klage mit Urteil vom 01.07.2009 (Az.: 2 O 312/07) ab.
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