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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Das OLG Hamburg hat die für einen Nassrasierer verwendete Werbeaussage „Simply the Best“ als irreführende Alleinstellungsbehauptung i.S.d. Az.: 5 U 129/07.

Anmerkungen:
1. Wie sicher kann man sich darauf verlassen, dass der vom Gericht angenommene Sachverhalt zutrifft?
Wir sind an dieser Stelle schon häufig darauf eingegangen, dass den Gerichten in Fällen dieser Art zwar hinreichende Sachkenntnis zugestanden wird und aus Praktikabilitätsgründen auch zugestanden werden muss. Aber: Es handelt sich zunächst um Sachverhaltsfragen. Diese Sachverhaltsfragen lassen sich mit repräsentativen Umfragen zuverlässiger beantworten. Solange jedoch keine Umfrageergebnisse vorliegen, muss und kann auf Hilfsannahmen zurückgegriffen werden, welche die Rechtsprechung entwickelt hat. Hilfskriterien sind meist zutreffende oder vermeintliche Erfahrungssätze.
2. Die vom Gericht im entschiedenen Fall angenommenen Erfahrungssätze
Das Gericht nahm an, dass eine Tatsachenbehauptung immer dann vorliege, wenn der Verkehr der Werbeaussage eine in ihrem Kern konkret fassbare und der Nachprüfung zugängliche Sachaussage entnehme.
Bei technischen Geräten gingen die Verkehrskreise, so das Gericht, wesentlich eher von einem objektiven Werturteil dahingehend aus, es sei das „beste“ Gerät auf dem Markt.
Anders als etwa bei Lebensmitteln oder Körperpflegeprodukten sei die Qualität bei Nassrasierern einer objektiven – häufig auch in Warentests vorgenommenen – Nachprüfung an Kriterien wie Gründlichkeit, Komfort, Verletzungsfreiheit. Hautirritationen zugänglich.
Das Gericht: Selbst wenn der Begriff „das Beste“ heutzutage in bestimmten Bereichen der Werbung einer unkritischen und inflationären Verwendung ausgesetzt ist, besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Verkehr eine solche Anpreisung generell nicht mehr ernst nimmt. Jedenfalls ist die Annahme, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Äußerung in ihrem Verwendungszusammenhang als konkrete Tatsachenbehauptung auffassen, schon dadurch gerechtfertigt, dass die Behauptung in zusätzliche Aussagen („Testen Sie unsere Besten“ sowie „Geld-zurück-Garantie“) eingekleidet war.
3. Kein Nachweis einer Alleinstellung
Die Beklagte konnte nach Ansicht des Gerichts in den prozessualen Grenzen keine tatsächliche Alleinstellung nachweisen. Ein von der Beklagten eingereichter Testbericht der Stiftung Warentest war jedenfalls zum dem Zeitpunkt als die Werbeaussage getroffen wurde, noch nicht veröffentlicht worden. Weil er im Prozess verspätet vorgelegt wurde, hat ihn das Gericht gem. § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO als verspäteten Sachvortrag zurückgewiesen.