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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Das Oberlandesgericht Stuttgart nimmt in seinem Urteil Az.: 2 U 47/08 an, dass Fußballspiele eine nachahmungsfähige Leistung i.S. des § 4 Nr. 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind. Unter den Begriff der Waren und Dienstleistungen fallen auch, so das OLG, nichtkörperliche Darbietungen wie Aufführungen und Sendungen.
Anmerkung:
Geklagt hatte der Württembergische Fußballverband gegen einen privaten Portal-Betreiber. Da ein Fußballverband klagte war auch fraglich, ob sich dieser Verband überhaupt darauf berufen darf, dass das UWG verletzt ist. Das Gericht bejahte die „Aktivlegitimation”, weil der Fußballverband zumindest auch Mitveranstalter der Spiele sei. Zwischen den Streitparteien bestünde, so das Gericht zur näheren Begründung, tatsächlich und aktuell ein Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf die wirtschaftliche Vermarktung von Spielszenen. Dass der Verband als gemeinnütziger Verein die Amateurspiele nicht aus eigenem Gewinninteresse vermarkte, sondern auf diese Weise Mittel für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erzielen wolle, ändere nichts an einem Wettbewerbsverhältnis.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde vom OLG Stuttgart zugelassen.