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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Das OLG Brandenburg unterstreicht in seinem Urteil Az.: 6 U 37/08, dass die Verwendung fremder Bilder für ebay-Auktionen teuer werden kann. Die Beklagte hatte unberechtigt Bilder des Klägers für 21 Sofort-Kauf-Auktionen bei ebay verwendet und wurde umfassend wegen Urheberechtsverletzungen in Anspruch genommen. Zu Recht, wie das OLG ausführt:
Die Beklagte nutzte unberechtigt die Lichtbilder des Klägers und handelte zumindest fahrlässig, weil sich die Nutzungsrechte nicht vom Berechtigten verschafft hatte. Zwar habe sie, so das Gericht, auf die Aussage ihres eigenen Händlers vertraut, die Bilder benutzen zu dürfen, diese Zusicherung jedoch nicht nachgeprüft und deshalb fahrlässig gehandelt.
Die Anspruchsgrundlage: 29. Mai 2007 berichtet. Ferner ist auf das Urteil des BGH vom 06.10.2005, Az.: I ZR 266/02 - Pressefotos hinzuweisen, in dem es u.a. heißt:

„... Das Berufungsgericht hat die danach gezogenen Grenzen seines Schätzungsermessens überschritten. Mangels entsprechender Darlegung in den Entscheidungsgründen kann revisionsrechtlich nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht über eine hinreichende eigene Sachkunde verfügte und beurteilen konnte, dass die MFM-Empfehlungen der Jahre 1995 bis 1998 marktübliche, auch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles heranzuziehende Honorarsätze enthielten. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die MFM-Empfehlungen seien bei der Bemessung des Schadensersatzes zugrunde zu legen, nicht begründet, sondern lediglich auf Gerichtsentscheidungen (...) und eine Literaturmeinung (...) verwiesen, denen jedoch ebenfalls keine Begründung zu entnehmen ist. (...) Die Revision rügt zudem mit Erfolg, dass sich das Berufungsgericht ohne Begründung über die Bedenken hinweggesetzt hat, die nach Ansicht der Beklagten gerade auch im vorliegenden Fall gegen den Rückgriff auf die Honorarsätze der MFM-Empfehlungen sprechen. Die Beklagten haben unter Angebot von Sachverständigen- und Zeugenbeweis vorgetragen, dass es sich bei der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) um eine Interessenvertretung der Anbieterseite handele. ...“