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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer
Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer
Das Österreichische Oberlandesgericht Wien, Az.: 17 Bs 327/09a, wies die auf diese gesetzliche Grundlage gestützten Angriffe der seit 1984 im Alter von 18 Jahren in einem geheimen Bunker eingesperrten und erst seit dem Jahre 2008 wieder freien Tochter des Straftäters Joseph Fritzl ab.
Das erstinstanzliche Gericht hatte ihr noch eine Entschädigung zugesprochen, da es nicht zulassen wollte, dass in diesem Falle identifizierend über Opfer von Straftaten berichtet wurde.
Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung jedoch deshalb auf, weil mehrfach von offizieller Seite, wie auch vom Anwalt der Antragsstellerin, das Verbrechen thematisiert und offen mit (Vor-)Namen die Tochter genannt wurde.
Das Oberlandesgericht legt in seiner Entscheidung dar, dass bei diesem Sachverhalt „Journalisten in sachlicher Weise auch über den Verbrechenshergang und nicht anonymisiert berichten“ dürfen. Die Journalisten hätten unter diesen Umständen annehmen dürfen, das Opfer „sei mit der sachbezogen, ohne sensationslüsterne Preisgabe intimer Details erfolgenden Veröffentlichung des Tathergangs,..., einverstanden“. Insoweit greife der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 2 Z 3 MedienG.
Mit der gleichen Begründung wurden weitergehende Ansprüche verneint.
Das Oberlandesgericht bestätigt ausdrücklich, dass SUPERillu lediglich „objektiv“ und nur „am Rande in sachlicher Weise, ohne Details preiszugeben oder blumige Ausführungen zu enthalten, [berichtete,] wie sich das Verbrechen ereignet hat.“
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