Anspruch auf Erlaubniserteilung für Yorkshire-Terrierhaltung in Mietwohnung

Gericht

LG Kassel


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

30. 01. 1997


Aktenzeichen

1 S 503/96


Leitsatz des Gerichts

Der Vermieter muss die Haltung eines Yorkshire-Terriers in der Mietwohnung erlauben. Er kann sich nicht auf einen mietvertraglichen Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich der Tierhaltung berufen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Bekl. als Vermieterin einer Wohnung hat unter Berufung auf einen mietvertraglich vereinbarten Genehmigungsvorbehalt der Kl. ausdrücklich schriftlich die Zustimmung zur Haltung eines Yorkshire-Terriers versagt. Die daraufhin erhobene Klage auf Abgabe der Zustimmungserklärung zur Hundehaltung hatte in beiden Instanzen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung ist nach wie vor der Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 13. 1. 1981 (NJW 1981, 1626), an den die Kammer grundsätzlich gem. § 541 I 1 ZPO gebunden ist. Nach dieser Entscheidung steht die Erteilung oder Versagung einer im Mietvertrag vorbehaltenen Zustimmung grundsätzlich im Ermessen des Vermieters.

Zur Begründung führt das OLG Hamm u.a. aus, dass die Tierhaltung normalerweise nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre, weil hiervon erfahrungsgemäß eine Gefährdung oder Belästigung der Mitbewohner des Hauses und eine stärkere Wohnungsabnutzung ausgehe, wie insbesondere bei Hunden und Katzen, so dass der Vermieter befugt sei, einen entsprechenden Genehmigungsvorbehalt in den Mietvertrag aufzunehmen. Bei der gebotenen Einzelfallwürdigung könne jedoch der Versagung der Genehmigung durch den Vermieter und dessen hierauf gestütztes Verlangen auf Entfernung des Tieres der Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall der Haltung eines Yorkshire-Terriers bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Haltung eines solchen Tieres nicht bereits der in der Klausel des § 9 Mietvertrag ausdrücklich gestatteten Kleintierhaltung zuzurechnen ist, denn Hunde dieser Rasse sind von winzigem Ausmaß, vergleichbar etwa einem Meerschweinchen. Jedenfalls ist in einem solchen Fall die Versagung der Genehmigung rechtsmissbräuchlich, weil diese Tiere, die sich allenfalls durch ein leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen können, erfahrungsgemäß nicht in der Lage sind, andere Hausbewohner zu belästigen oder gar eine stärkere Abnutzung der Mietsache herbeizuführen (vgl. LG Düsseldorf, WuM 1993, 603). Auch die von den Bekl. geltend gemachte Befürchtung, bei einer Gestattung der Hundehaltung sei mit einer Verschmutzung der als Kinderspielplatz vorgesehenen Grünanlage durch Hundekot zu rechnen, ist jedenfalls im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt.

Rechtsgebiete

Mietrecht